Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rocket Beans Entertainment GmbH

Die Rocket Beans Entertainment GmbH (im Folgenden „RBTV“) ist ein Medienunternehmen, das – neben dem eigenen Angebot von Inhalten unter eigenen Marken gegenüber Endkunden und -nutzern – Leistungen gegenüber Unternehmern und Unternehmen erbringt, die die Produktion und Onlinevermarktung von Medienerzeugnissen, TV-Produktionen, Agenturleistungen für Werbung und Marketing sowie Eventmanagement zum Gegenstand haben. RBTV erbringt diese Leistungen regelmäßig über seine Vertriebs- und Produktionskanäle.

Für dieses Leistungsangebot von RBTV und die diesbezüglich zu den Auftraggebern von RBTV (im Folgenden „KUNDEN“) bestehenden Vertrags- und Geschäftsbeziehungen finden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) Anwendung.

1. Geltung dieser AGB

1.1 RBTV erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB in Verbindung mit dem der Beauftragung zugrunde liegenden Angebot von RBTV und einem im Zuge einer Auftragsdurchführung gegebenenfalls von RBTV erstellten Konzept. Mit der Erteilung eines Auftrags erklärt der KUNDE sein Einverständnis mit der Geltung dieser AGB. Sofern in einem Angebot von RBTV Bestimmungen getroffen werden, die im Widerspruch zu Regelungen in diesen AGB stehen, so gehen die Bestimmungen in dem Angebot im Zweifelsfall insoweit vor. Anderweitige Vereinbarungen, aufgrund derer von den Regelungen dieser AGB abgewichen werden soll, sollen schriftlich festgehalten werden.

1.2 Diese AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen RBTV und KUNDEN, soweit diese als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, oder als juristische Personen öffentlichen Rechts handeln und Gegenstand dieser Geschäftsverbindung das vorstehend bezeichnete Leistungsangebot von RBTV ist. Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung insoweit auch für künftige vom KUNDEN erteilte Aufträge, selbst wenn sich RBTV hierauf nicht erneut ausdrücklich beruft und die AGB nicht nochmals ausdrücklich in das betreffende Vertragsverhältnis einbezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für solche weiteren Aufträge, die RBTV vom KUNDEN im Rahmen einer solchen Geschäftsverbindung (fern-)mündlich, schriftlich, per Telefax, elektronisch oder per E-Mail erteilt werden, sowie für Änderungswünsche des KUNDEN bezüglich eines bereits erteilten Auftrags und für eine Erweiterung oder Verlängerung erteilter Aufträge.

1.3 Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nur dann in einen Vertrag zwischen RBTV und dem KUNDEN einbezogen, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Erfolgt auf diesem Wege eine wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des KUNDEN, so bleibt die Fortgeltung dieser AGB davon unberührt. Soweit Regelungen von wirksam einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des KUNDEN im Widerspruch zu Regelungen dieser AGB stehen, sollen im Zweifel die Regelungen dieser AGB Anwendung finden. Im Übrigen sind allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN für RBTV unverbindlich, auch wenn RBTV ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder der KUNDE erklärt, nur unter Einbeziehung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag durchführen zu wollen.

2. Vertragsschluss, Änderungen und Nachträge

2.1. Sofern und soweit RBTV bei Abgabe eines Angebots nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt, sind die Angebote von RBTV freibleibend und unverbindlich und stellen allein eine Einladung an den KUNDEN dar, RBTV per Beauftragung der angebotenen Leistungen den Abschluss eines entsprechenden Vertrages anzubieten. Vorbehaltlich einer solchen abweichenden Erklärung kommt ein Vertrag mit dem KUNDEN somit erst zustande, wenn RBTV einen ihr vom KUNDEN erteilten Auftrag bestätigt. Der KUNDE ist regelmäßig vier (4) Wochen an sein per Beauftragung der betreffenden Leistungen abgegebenes Vertragsangebot gebunden.

2.2 Die Auftragsbestätigung erfolgt regelmäßig schriftlich, per Telefax oder per E-Mail. Erfolgt in dieser Form keine Auftragsbestätigung durch RBTV, kommt ein Vertrag über die dem KUNDEN angebotenen und von diesem beauftragten Leistungen dann zustande, wenn RBTV mit der Erbringung dieser Leistungen beginnt. Solange dem KUNDEN in diesem Fall die Aufnahme der Leistungserbringung durch RBTV nicht erkennbar ist, kann er von RBTV binnen angemessener Frist eine Erklärung darüber verlangen, ob der von ihm erteilte Auftrag bestätigt wird. Im Falle des fruchtlosen Ablaufs einer solchen Erklärungsfrist ist der KUNDE nicht mehr an die betreffende Auftragserteilung gebunden.

2.3 Weicht die Auftragserteilung durch den KUNDEN im Hinblick auf die dort bestimmten Leistungsinhalte und Konditionen von den diesbezüglichen Bestimmungen in dem Angebot von RBTV ab, so setzt die wirksame Vereinbarung solcher abweichender Bestimmungen voraus, dass diese von RBTV ausdrücklich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bestätigt werden. Dies gilt insbesondere auch für (fern-)mündlich und / oder nachträglich getroffene Abreden bezüglich des Auftragsinhalts sowie der Auftragsdurchführung.

3. Auftragsdurchführung, Leistungsinhalt

3.1 Erforderlichenfalls wird in diesen AGB zwischen verschiedenen Auftragstypen unterschieden. Diese Unterscheidung erfolgt danach, welcher Art die von RBTV aufgrund des Auftrags zu erbringende Leistung ist. Ein Vertrag zwischen RBTV und dem KUNDEN kann auch unterschiedliche Leistungsarten zum Gegenstand haben (bspw. Entwicklung eines Veranstaltungskonzepts und Organisation ihrer Durchführung; Produktion von Content Inhalten und deren Schaltung und / oder Platzierung usw.) und folglich aus einer Kombination solcher Auftragstypen bestehen. Maßgeblich für die Anwendbarkeit einer Regelung, die sich auf einen bestimmten Auftragstyp bezieht, ist, welche Leistungsart im Einzelfall betroffen ist und zu welchem Zweck RBTV von dem KUNDE mit der Erbringung der betreffenden Leistung beauftragt wurde.

Es wird demnach zwischen folgenden Auftragstypen unterschieden:

a. „Kreativ- und Konzeptionsaufträge“ sind solche Aufträge, die Leistungen von RBTV in Form der Entwicklung, Konzeption und / oder Planung von Medienformaten und –inhalten, von Produkt-, Werbe- und / oder Marketingformaten (einschließlich Veranstaltungen), von Werbe- und / oder Marketingstrategien, –kampagnen und / oder –maßnahmen für den KUNDEN zum Gegenstand haben, gegebenenfalls einschließlich seiner diesbezüglichen Beratung. Die Umsetzung und Realisierung der im Zuge eines solchen Auftrags von RBTV geleisteten Entwicklungen, Konzepte und Planungen ist nicht Gegenstand eines Kreativ- und Konzeptionsauftrags, sondern eines Produktions- und / oder Vermarktungsauftrags und / oder eines Auftrags zum Eventmanagement.

b. „Produktionsaufträge“ sind solche Aufträge, die Leistungen von RBTV in Form der Herstellung von Medieninhalten, von Werbe- und / oder Marketingmedien und / oder sonstigen Werbe- und / oder Marketingmitteln für den KUNDEN zum Gegenstand haben, soweit es sich bei den Werbe- bzw. Marketingmitteln nicht um Veranstaltungen handelt.

c. „Vermarktungsaufträge“ sind solche Aufträge, die Leistungen von RBTV in Form der Buchung bzw. Schaltung und / oder Platzierung von Werbe- und Marketingmedien bzw. – maßnahmen für den KUNDEN in eigenen Online-Kanälen von RBTV und / oder Medienkanälen Dritter zum Gegenstand haben.

d. „Aufträge zum Eventmanagement“ sind solche Aufträge, die Leistungen von RBTV in Form der Organisation von Veranstaltungen für den KUNDEN zum Gegenstand haben. Diese Leistungen können die Planung, Vorbereitung und / oder Koordination der Durchführung einer Veranstaltung sowie der diesbezüglichen Leistungen und Beteiligten umfassen, einschließlich der Beschaffung von Waren und Ausstattungen und einschließlich der Beauftragung Dritter. RBTV schuldet insofern allein die pflichtgemäße Erbringung dieser organisatorischen Leistungen in der jeweils vereinbarten Form und mit dem jeweils vereinbarten Inhalt und Umfang.

3.2 Die Art und Weise der Leistungserbringung durch RBTV bestimmt sich nach dem Angebot von RBTV, das dem betreffenden Auftrag zugrunde liegt, sowie einem gegebenenfalls nach Auftragserteilung von RBTV erstellten Feinkonzept. Soweit diesbezüglich keine detaillierten Bestimmungen getroffen worden sind, steht es RBTV frei, die Art und Weise der Leistungen, die zur Erreichung des vom KUNDEN mit der Auftragserteilung erkennbar verfolgten Zwecks geeignet sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Insbesondere ist RBTV bei der Ausführung von Kreativ- und Konzeptionsaufträgen sowie Produktionsaufträgen unter maßgeblicher Berücksichtigung diesbezüglicher Vorgaben des KUNDEN, soweit diese in den zugrunde liegenden Vertrag einbezogen wurden, sowie der für RBTV erkennbaren berechtigten, insbesondere wirtschaftlichen Interessen des KUNDEN in gestalterischer und ästhetischer Hinsicht frei.

3.3 Soweit diesbezüglich nicht schriftlich ausdrückliche abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, schuldet RBTV (über die vereinbarungs- und pflichtgemäße Leistungserbringung hinaus) keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg aufseiten des KUNDEN infolge der Leistungserbringung durch RBTV bzw. der Nutzung der im Zuge der Leistungserbringung von RBTV erstellten Entwicklungsergebnisse, Konzepte und / oder Planungen durch den KUNDEN.

3.4 RBTV schuldet dem KUNDEN eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbestrategien, –kampagnen, –maßnahmen oder –mitteln nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Dasselbe gilt für Medieninhalte und Veranstaltungen, mit Ausnahme der Rechtslage im Hinblick auf solche Personen bzw. deren Leistungen und solchen Inhalten, die von RBTV eigenständig in die Herstellung bzw. Organisation der betreffenden Medieninhalte und Veranstaltungen einbezogen wurden und die von einer vereinbarungsgemäßen Nutzung der betreffenden Medieninhalte bzw. der Durchführung und Auswertung der betreffenden Veranstaltung betroffen sind.

3.5 Sofern von RBTV nicht schriftlich ausdrücklich abweichend erklärt, sind von RBTV genannte Termine nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte Plantermine, die insbesondere unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Mitwirkung des KUNDEN bzw. seiner Mitarbeiter und / oder Erfüllungsgehilfen sowie eines planmäßigen Fortgangs der Auftragsdurchführung stehen. Fixgeschäfte, also die Verpflichtung von RBTV zur Leistungserbringung zu festgelegten Zeitpunkten oder Terminen, bedürfen jeweils einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3.6 Stellt der KUNDE RBTV die für die Auftragsdurchführung benötigten Informationen, Daten und Inhalte nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung oder erbringt er sonstige vereinbarte und / oder von RBTV berechtigterweise verlangte Mitwirkungshandlungen nicht, haftet RBTV nicht für eventuelle Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus einer hierdurch verursachten Verzögerung der Auftragsdurchführung ergeben. Eine solche Verzögerung berechtigt RBTV, die Auftragsausführung einzustellen oder nach fruchtlosem Ablauf einer dem KUNDEN zur Vornahme der betreffenden Mitwirkungshandlung gesetzten angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag insoweit zu kündigen. Der Anspruch von RBTV auf die Vergütung der bis dahin vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen bleibt hiervon unberührt. In jedem Fall einer von dem KUNDEN zu vertretenden Verzögerung der Auftragsdurchführung kann RBTV von dem KUNDEN ferner die Vergütung eines ihr infolge dessen etwaig entstehenden Mehraufwands verlangen. Die Höhe der Vergütung solchen Mehraufwands richtet sich nach der Vergütung, die für die Durchführung des betreffenden Auftrags vereinbart wurde, insbesondere nach den vereinbarten Stunden- und / oder Tagessätzen, in Ermangelung solcher Bestimmungen nach den zum Zeitpunkt des Anfalls des Mehraufwands geltenden Stunden- und Tagessätzen von RBTV.

3.7 Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung nicht von RBTV zu vertreten sind (z. B. Streik, Energieausfall, Unruhen oder behördliche Maßnahmen, deren Ergreifung RBTV nicht verschuldet hat, allgemeine Störungen der Telekommunikations- und Datennetze, von RBTV nicht verschuldeter Ausfall von für die Auftragsdurchführung erforderlichen Drittleistungen), ist RBTV für die Dauer der hierdurch eintretenden Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Fortfall von ihrer Leistungspflicht befreit. Sollte ein Festhalten am Vertrag in diesen Fällen eine unzumutbare Härte für RBTV darstellen, ist RBTV zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.8 RBTV ist berechtigt, sich für die Erfüllung der Leistungspflichten, die RBTV aufgrund eines Auftrags obliegen, dritter Unternehmen und Dienstleister zu bedienen, die zu diesem Zweck Inhalte schaffen oder sonstige Leistungen erbringen.

3.9 Ist Gegenstand der von RBTV vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen auch die Beschaffung und Einbeziehung von Leistungen Dritter (insbesondere im Rahmen von Vermarktungsaufträgen und Aufträgen zum Eventmanagement), ist RBTV berechtigt, die hierfür erforderlichen Aufträge („Drittaufträge“) in dem vereinbarten Umfang und mit dem vereinbarten Inhalt im Namen des KUNDEN zu erteilen. RBTV wird insoweit vom KUNDEN bevollmächtigt, die hierfür erforderlichen Erklärungen nach pflichtgemäßem Ermessen in seinem Namen abzugeben. Die Auswahl, Beauftragung und ggf. Änderung von Drittleistungen steht vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Einzelfall im pflichtgemäßen Ermessen von RBTV. RBTV schuldet insofern lediglich die pflichtgemäße Auswahl des jeweiligen Leistungserbringers sowie die pflichtgemäße Koordination und Abwicklung der Drittaufträge.

3.10 RBTV ist berechtigt, einzelne vereinbarte Leistungen zu ändern, soweit solche Änderungen nach Vertragsschluss zur Durchführung des Vertrages notwendig werden und dem KUNDEN zumutbar sind. RBTV wird den KUNDEN unverzüglich über solche etwaig notwendigen Leistungsänderungen informieren.

3.11 RBTV ist berechtig die Auftragserteilung durch den KUNDEN mit der Öffentlichkeit und ihrer Community zu teilen. Hierbei behält sich RBTV das Recht vor, die Art und Weise und den Umfang dieser Mitteilung zu bestimmen. Auch behält sich RBTV das Recht vor, die von ihr geforderten Leistungsinhalte der Öffentlichkeit preiszugeben und mögliche Kennzeichnungen, der zu produzierenden Inhalte, zu erklären.

3.12 Es liegt im Ermessen von RBTV mögliche Änderungswünsche des KUNDEN bei bereits laufender Leistungserbringung anzunehmen oder abzulehnen. Änderungen des Vertrages bei bereits laufender Leistungserbringung sind schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder elektronisch zu bestätigen. RBTV behält sich vor, mögliche hieraus entstehende Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

4. Mitwirkung und Verantwortlichkeit des KUNDEN, Garantie und Freistellung

4.1 Der KUNDE ist verpflichtet, RBTV durch seine Mitwirkung bei der Erbringung der von RBTV vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen, sofern und soweit dies für die Durchführung des jeweiligen Auftrags förderlich ist. Insbesondere die Ausführung von Kreativ und Konzeptionsaufträgen, Produktionsaufträgen und Aufträgen zum Eventmanagement setzt regelmäßig die dauerhafte Mitwirkung des KUNDEN, insbesondere diejenige seiner fachkundigen Mitarbeiter und Fachabteilungen voraus. Der KUNDE benennt RBTV stets einen fachkundigen Mitarbeiter, der RBTV zu diesem Zweck während der üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung steht und ermächtigt ist, für den KUNDEN verbindliche Erklärungen, insbesondere im Hinblick auf (Teil-)Abnahmen, Mängel und Änderungen des Inhalts, des Umfangs und der Gestaltung des Auftragsgegenstandes abzugeben. Ist der benannte Mitarbeiter des KUNDEN verhindert, so wird der KUNDE RBTV unverzüglich einen entsprechend fachkundigen und bevollmächtigten Vertreter benennen.

4.2 Der KUNDE stellt RBTV insbesondere alle für die Auftragsdurchführung etwaig erforderlichen Informationen, Daten und Inhalte (bspw. Kontaktdaten, Zugangsdaten, Namen einschließlich Domainnamen, Texte, Bilder, Grafiken, Töne, Videos, Assets und dergleichen) sowie aufgrund des betreffenden Auftrags von RBTV gegebenenfalls einzusetzenden Gegenstände oder Objekte (insbesondere Produkte, Verpackungen und Objekte im Rahmen von Produktionsaufträgen und Aufträgen zum Eventmanagement; im Folgenden einheitlich „Objekte“) unentgeltlich zur Verfügung. Sämtliche RBTV vom KUNDEN zur Verfügung zu stellenden textlichen, visuellen und auditiven Inhalte, die von RBTV zum Zwecke der Auftragsdurchführung verarbeitet werden sollen, hat der KUNDE RBTV in dem von RBTV vorgegebenen Format, in Ermangelung einer solchen Vorgabe in einem gängigen, unmittelbar für den vorgesehenen Zweck verwertbaren Format zu überlassen. Soweit erforderlich, wird der KUNDE eine Konvertierung dieser Inhalte auf eigene Kosten veranlassen oder RBTV die Vornahme einer solchen gesondert vergüten.

Für die Sicherung solcher vom KUNDEN überlassener Informationen, Daten und Inhalte hat der KUNDE selbst Sorge zu tragen. RBTV bewahrt vom KUNDEN zur Verfügung gestellte Informationen, Daten und Inhalte lediglich für die Dauer von vierzehn (14) Tagen nach Abnahme des betreffenden Leistungsergebnisses bzw. Abschluss der Auftragsdurchführung auf; eine Rückgabe erfolgt auf Gefahr und Kosten des KUNDEN und nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch innerhalb der Aufbewahrungsfrist.

4.3 Der KUNDE ist allein dafür verantwortlich, dass die Informationen, Daten, Inhalte und Objekte, die er RBTV zur Verfügung stellt, bei einer vertragsgemäßen Verwendung, sei es durch RBTV, durch den KUNDEN oder durch von ihm beauftragte Dritte

a. keine rechtlich geschützte Interessen und Rechte Dritter, insbesondere keine vertraglichen Rechte sowie keine Persönlichkeits-, Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie gewerbliche Schutzrechte verletzen und

b. die genannten Nutzungen nicht aus anderem Grund, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen den Datenschutz, Regelungen gegen den unlauteren Wettbewerb oder strafrechtliche Vorschriften, rechtswidrig sind. Der KUNDE garantiert RBTV verschuldensunabhängig die Beachtung und Wahrung der vorstehend genannten Rechte und Vorschriften sowie, dass die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Daten, die er RBTV zu diesem Zweck überlässt, vollständig und richtig sind. Sollte RBTV entweder infolge der eigenen Verwendung solcher Daten, Informationen, Inhalte und Objekte und / oder infolge der Nutzung der Leistungsergebnisse von RBTV durch den einschließlich etwaig von ihm beauftragter Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte und Vorschriften oder der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit überlassener Informationen und Daten in Anspruch genommen werden, ist der KUNDE verpflichtet, RBTV insoweit von jeglicher Haftung freizustellen und RBTV sämtliche daraus entstehenden Schäden und erforderlichen Kosten einschließlich erforderlicher Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

4.4 Im Rahmen eines Auftrags zum Eventmanagement ist der KUNDE, soweit diesbezüglich keine ausdrückliche abweichende Bestimmung getroffen wurde, ausschließlich selbst Veranstalter der betreffenden Veranstaltung und als solcher verantwortlich für den Ablauf und die Teilnehmer der Veranstaltung, insbesondere für die Sicherheit und die Einhaltung der bei Veranstaltungen zu beachtenden ordnungsrechtlichen Vorschriften. Nach Maßgabe dieser AGB bestehende Gewährleistungspflichten von RBTV im Hinblick auf die von RBTV aufgrund des jeweiligen Auftrags zum Eventmanagement zu erbringenden Leistungen bleiben hiervon ebenso unberührt, wie eine gemäß dieser AGB bestehende Haftung von RBTV.

4.5 Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarungen im Einzelfall ist allein der KUNDE verpflichtet, Gebühren und Abgaben an Verwertungsgesellschaften, gesetzliche Sozialversicherungen und staatliche Einrichtungen und Behörden, die infolge der jeweiligen

Auftragsdurchführung und / oder infolge der Nutzung der jeweiligen Leistungsergebnisse durch den KUNDEN oder durch von ihm beauftragte Dritte anfallen, ordnungsgemäß abzuführen. Wird RBTV infolge der Auftragsausführung und / oder Nutzung der Leistungsergebnisse durch den KUNDEN oder von ihm beauftragten Dritten von einer der vorgenannten Einrichtungen in Anspruch genommen, hat der KUNDE RBTV insoweit von sämtlichen solcher Ansprüche frei und schadlos zu halten. Werden solche Gebühren und Abgaben von RBTV verauslagt, so ist der KUNDE verpflichtet, RBTV die entsprechenden Beträge gegen Nachweis zu erstatten, soweit im Einzelfall nicht abweichendes vereinbart wurde.

5. Ablieferung, Abnahme, Gewährleistung

5.1 Einer Abnahme der von RBTV erbrachten Leistungen durch den KUNDE bedarf es nur, sofern und soweit diese im Vorfeld verabredet wurde und die Möglichkeit hierzu besteht. Entsprechende Leistungsergebnisse (ggf. einschließlich etwaiger Zwischen- bzw. Teilleistungsergebnisse) werden dem KUNDEN in diesem Fall zur Prüfung und Abnahme übermittelt. Sofern vom KUNDEN nicht ausdrücklich anders erbeten und soweit dies mit Rücksicht auf die Art der erbrachten Leistung möglich ist, erfolgt die Übermittlung per E-Mail. Abnahmefähige Leistungsergebnisse, die frei von wesentlichen Mängeln sind, hat der KUNDE unverzüglich abzunehmen; sie gelten als abgenommen, wenn der KUNDE deren Abnahme nicht innerhalb von einer (1) Woche seit ihrer Ablieferung erklärt hat. Im Falle wesentlicher Mängel kann der KUNDE die Abnahme bis zur vollständigen Mängelbeseitigung verweigern. Wesentliche Mängel sind regelmäßig nur solche erheblichen Abweichungen der Leistung von deren vereinbarten Eigenschaften, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Leistungsergebnisse für den KUNDE führt. Bei nicht wesentlichen Mängeln hat der KUNDE die betreffenden Leistungen unter Vorbehalt solcher Mängel abzunehmen.

5.2 Maßgeblich für die Abnahmefähigkeit und die Mangelfreiheit der Leistungen von RBTV sind allein die Eigenschaften der betreffenden Leistungen, die in dem jeweiligen Angebot von RBTV und einem ggf. im Zuge der Auftragsdurchführung erstellten Feinkonzept bestimmt wurden und, soweit dort insofern keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die in diesen AGB bezüglich Art, Inhalt und Qualität der Leistungserbringung durch RBTV enthaltenen Regelungen.

5.3 Der KUNDE hat Leistungsergebnisse von RBTV nach ihrer Ablieferung unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung des betreffenden Leistungsergebnisses schriftlich gegenüber RBTV anzuzeigen. Mängel, die erst bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, sind schriftlich binnen einer (1) Woche nach Ablieferung des betreffenden Leistungsergebnisses zu rügen. Mängel, die auch im Rahmen einer sorgfältigen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber RBTV schriftlich angezeigt werden. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte Beschreibung der festgestellten Mängel zu enthalten, die RBTV in den Stand setzt, die Mängel durch Nacherfüllung zu beheben. Durch verspätete Mängelanzeigen geltend gemachte Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, RBTV hatte bei Ablieferung Kenntnis von dem betreffenden Mangel. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Rüge ist jeweils ihr rechtzeitiger Zugang bei RBTV.

5.4 Mängelbeseitigungsansprüche stehen dem KUNDEN nicht zu bei einer nur unerheblichen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit und bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der erbrachten Leistung. Gleiches gilt für Mängel, die auf von dem KUNDEN zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und / oder Inhalten und / oder auf Vorgaben des KUNDEN beruhen.

5.5 Der KUNDE verliert etwaige Rechte aus Mängelhaftung, wenn er die betreffende Leistung ändert oder ändern lässt und hierdurch die Mängelbeseitigung für RBTV unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall der Änderung der betreffenden Leistung hat der KUNDE RBTV den bei einer etwaigen Mängelbeseitigung hierdurch entstehenden Mehraufwand zu erstatten.

5.6 Ein Recht des KUNDEN, die Überarbeitung eines Leistungsergebnisses zu fordern, das die im betreffenden Angebot sowie einem etwaigen diesbezüglichen Feinkonzept vereinbarten Eigenschaften aufweist und den aktuell üblichen formalen und technischen Standards entspricht, besteht nur, sofern und soweit ein solches ausdrücklich vereinbart wurde. Dies betrifft insbesondere so genannte „Korrekturschleifen“ zur Anpassung von Leistungsergebnissen an ästhetische bzw. gestalterische und / oder formale Vorstellungen des KUNDEN, die von den vorgenannten Eigenschaften und Standards abweichen oder über diese hinausgehen. RBTV gewährleistet maximal drei „Korrekturschleifen“ pro Leistung, es sei denn, vertraglich wurde etwas anderes festgehalten.

5.7 Soweit eine Leistung von RBTV nach Vorstehendem mangelhaft ist und dem KUNDEN diesbezügliche Gewährleistungsansprüche zustehen, wird RBTV die betreffenden Mängel innerhalb angemessener Frist, die regelmäßig vier (4) Wochen beträgt, durch Nacherfüllung beseitigen. Bei von RBTV zu vertretenen Rechtsmängeln wird RBTV nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder die Leistung derart abändern oder austauschen, dass bei vertragsgemäßer Nutzung der betreffenden Leistung durch den KUNDEN keine Rechte Dritter mehr verletzt werden bzw. einer solchen Nutzung keine Rechte Dritter mehr entgegen stehen, die Leistung aber weiterhin die geschuldeten Eigenschaften aufweist, oder dem KUNDEN die erforderliche Berechtigung zur vertragsgemäßen Nutzung der Leistung durch Abschluss eines Lizenzvertrages verschaffen. Sollte eine Mängelbeseitigung fehlschlagen oder ist eine solche unverhältnismäßig teuer oder RBTV aus anderen Gründen nicht zumutbar, ist der KUNDE berechtigt, die bezüglich der betreffenden Leistung vereinbarte Vergütung angemessen zu mindern oder nach den gesetzlichen Regelungen vom Auftrag zurückzutreten und nach Maßgabe der unter Ziffer 8 dieser AGB getroffenen Regelungen Schadensersatz zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit eines vorherigen Nacherfüllungsverlangens bleiben hiervon unberührt. Zum Zeitpunkt eines Rücktritts des KUNDEN bereits entstandene aufwandsbezogene Zahlungsansprüche von RBTV (z. B. Material-, Transport- und Reisekosten, Aufwendungen für Drittleistungen) sowie Vergütungsansprüche wegen bereits erbrachter Leistungen bleiben bestehen.

5.8 Gewährleistungsansprüche des KUNDEN wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme des betreffenden (Teil-)Leistungsergebnisses bzw. Erbringung der betreffenden (Teil-)Leistung. Für Schadensersatzansprüche des KUNDEN wegen eines Mangels gilt dies nicht, wenn RBTV grob schuldhaft gehandelt hat oder bei Ablieferung Kenntnis von dem Mangel hatte oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit infolge eines solchen Mangels.

6. Rechte an Leistungen von RBTV, Rechteeinräumung, Verletzung solcher Rechte

6.1 RBTV stehen an sämtlichen Ergebnissen der Leistungen, die von RBTV im Zuge der Ausführung von Kreativ- und Konzeptionsaufträgen und Produktionsaufträgen erbracht werden, die ausschließlichen Rechte zu. Als Leistungsergebnisse in diesem Sinne gelten insbesondere auch sämtliche Konzepte, Entwürfe, Layouts, Skripte, Storyboards, Test- und Vorabversionen, Präsentationsmedien und dergleichen, die von RBTV im Zuge der Angebotserstellung und der Auftragsausführung – auch als Zwischen- bzw. Übergangsergebnisse – entwickelt und / oder eingesetzt werden, unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Form diese verkörperlicht sind. Die Berechtigung von RBTV im Hinblick auf diese Leistungsergebnisse entspricht ihrem Inhalt und Umfang nach auch dann derjenigen, die nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) originär dem Urheber im Hinblick auf sein Werk zusteht, wenn die betreffenden Leistungsergebnisse im Einzelfall nicht dem Werkbegriff des UrhG unterfallen. Soweit keine abweichenden Regelungen im Hinblick auf die Berechtigung von RBTV an den von ihr erstellten Leistungsergebnissen und im Hinblick auf die dem KUNDEN diesbezüglich eingeräumten Rechte getroffen werden, finden daher insofern die Regelungen des UrhG entsprechende Anwendung.

6.2 Vorschläge und Weisungen des KUNDEN sowie dessen vertragsgemäße Mitwirkung bei der Durchführung eines Auftrags allein begründen kein etwaiges Miturheberrecht oder eine sonstige Form der Mitberechtigung des KUNDEN an den Ergebnissen der Leistungen von RBTV, die ein diesbezügliches Verwertungs- oder Nutzungsrecht seitens des KUNDEN zu begründen vermag. Etwaig an von dem KUNDEN zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Inhalten und Objekten bestehende Rechte bleiben hiervon unberührt.

6.3 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall räumt RBTV dem KUNDEN unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung sämtlicher RBTV aufgrund des betreffenden Auftrags zustehender Zahlungsansprüche die Nutzungsrechte ein, die für die vereinbarungsgemäße Nutzung des geschuldeten Leistungsergebnisses durch den KUNDEN oder, in Ermangelung einer diesbezüglichen Vereinbarung, zur Erreichung des bei Vertragsschluss erkennbaren Zwecks der Nutzung durch den KUNDEN erforderlich sind. Soweit danach keine umfassendere Rechteeinräumung erforderlich ist und schriftlich nicht Anderes vereinbart wurde, wird dem KUNDEN ein Nutzungsrecht diesen Inhalts jeweils als einfaches, übertragbares, zeitlich auf zwei (2) Jahre beschränktes Recht zur Nutzung des geschuldeten Leistungsergebnisses in seiner Gesamtheit und in unveränderter Form eingeräumt. Soweit insofern nicht Abweichendes vereinbart wurde und auch der bei Vertragsschluss erkennbare Zweck keine darüber hinausgehende Berechtigung erfordert, wird dieses Recht im Zweifel räumlich beschränkt auf das Gebiet des Staates eingeräumt, in dem der KUNDE seinen Sitz hat, es sei denn, es ist bei Vertragsschluss erkennbar eine bestimmungsgemäße online-Nutzung des Leistungsergebnisses vorausgesetzt; in dem Fall erfolgt die Rechtseinräumung insoweit räumlich unbeschränkt.

6.4 Die Rechteeinräumung im Hinblick auf Leistungsergebnisse im Rahmen von Kreativ- und Konzeptionsaufträgen sowie Produktionsaufträgen bezieht sich stets ausschließlich auf abgenommene Endergebnisse. Mit einer Präsentation oder sonstigen Zugänglichmachung von Entwürfen, Layouts, Skripten, Storyboards, Test- und Vorabversionen und sonstigen Zwischen-/Vorergebnissen solcherart allein ist insofern keine diesbezügliche Rechteeinräumung oder –übertragung verbunden. Ohne ausdrückliche, im Vorhinein schriftlich erklärte Zustimmung von RBTV ist dem KUNDEN daher jegliche Nutzung solcher Zwischen-/Vorergebnisse, insbesondere deren Offenlegung gegenüber Dritten und deren Umsetzung durch den KUNDEN selbst oder durch von ihm damit beauftragte Dritte, untersagt.

6.5 Jede über den vorstehend bestimmten Rahmen hinausgehende Verwendung der Leistungsergebnisse bedarf der vorab schriftlich zu erteilenden Zustimmung von RBTV. Ohne eine solche Zustimmung ist der KUNDE insbesondere nicht berechtigt, Leistungsergebnisse lediglich teil- bzw. ausschnittsweise zu nutzen, sie mit Leistungsergebnissen Dritter zu verbinden, die Leistungsergebnisse zu bearbeiten oder auf sonstige Art und Weise erheblich umzugestalten sowie derart umgestaltete Versionen der Leistungsergebnisse zu veröffentlichen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder Nutzungsrechte an solchen umgestalteten Versionen einzuräumen.

6.6 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nutzung für weitere Kampagnen, Veranstaltungen, Sendungen usw.) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für andere Publikationen, Medien, Formate, Produkte usw.) sind im Zweifel von der erfolgenden Rechteeinräumung nicht umfasst und bedürfen der schriftlichen Zustimmung von RBTV, die RBTV nur dann nicht verweigern darf, wenn hierdurch berechtigte Interessen des KUNDEN erheblich beeinträchtigt würden und diese Interessen die berechtigten Interessen von RBTV überwiegen. In jedem Fall steht RBTV in solchen Fällen ein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung für die Wiederholungs- bzw. Mehrfachnutzung des Leistungsergebnisses durch den KUNDEN zu.

6.7 Für jeden Fall einer unberechtigten Nutzung der Leistungsergebnisse durch den KUNDEN ist RBTV berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der auf die betreffende Leistung entfallenden Auftragsvergütung zu verlangen. Gesetzliche Ansprüche, die RBTV in diesen Fällen daneben und darüber hinaus zustehen, bleiben hiervon unberührt.

6.8 Vorlagen, Modelle, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die RBTV im Zuge der Auftragsdurchführung anfertigt oder anfertigen lässt, bleiben Eigentum von RBTV. Diesbezügliche Verwahrungs- oder Herausgabepflichten treffen RBTV nicht. Einigen sich RBTV und der KUNDE auf die Überlassung solcher Arbeitsmittel an den KUNDEN, so steht RBTV insofern ein gesonderter Vergütungsanspruch zu.

6.9 RBTV ist berechtigt, von dem KUNDEN schriftliche Auskunft über den Umfang der Nutzung ihrer Leistungsergebnisse zu verlangen.

7. Vergütung und Zahlungsmodalitäten

7.1 Die auftragsgegenständlichen Leistungen von RBTV sowie eine etwaige Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungsergebnissen werden zusammengefasst vergütet. Sofern und soweit nicht ausdrücklich abweichend von RBTV erklärt, handelt es sich bei der Angabe von Vergütungsbeträgen für einzelne Leistungen in einem Angebot um Kostenanschläge, die auf Aufwandsschätzungen basieren, die auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vom KUNDEN zur Verfügung gestellten Informationen und des vom KUNDEN mitgeteilten und / oder von RBTV erkannten Bedarfs des KUNDEN von RBTV erstellt wurden. Soweit die Höhe der Vergütung von RBTV im Einzelfall nicht vereinbart wurde, richtet sich diese nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vergütungssätzen von RBTV. Im Rahmen von Kreativ- und Konzeptionsaufträgen, Produktionsaufträgen und Aufträgen zum Eventmanagement, die RBTV im Zusammenhang mit einer Werbekampagne des KUNDEN oder des Auftraggebers des KUNDEN erteilt wurden, kann RBTV in solchen Fällen auch eine Vergütung in Höhe von 10% (zehn Prozent) des über sie abgewickelten Media-/Werbeetats als Vergütung berechnen.

7.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind tatsächliche und angemessene Aufwendungen, die RBTV zur Ausführung eines Auftrags tätigt (bspw. Reise-, Herstellungs-, Kurier- und Transportkosten etc.), von dem KUNDEN auf entsprechenden Nachweis gesondert zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch für Rechtsberatungskosten in angemessener Höhe, sofern und soweit die von RBTV zu erbringenden Leistungen im Einzelfall auch eine rechtliche Prüfung umfassen. Bezieht RBTV im Rahmen der Durchführung eines Auftrags vereinbarungsgemäß Leistungen (insbesondere Daten, Inhalte, Produktionsleistungen, Dienstleistungen einschließlich künstlerischer Leistungen und Beratungsleistungen) von Dritten ein, die diese Leistungen nicht als Subunternehmer von RBTV erbringen, so ist RBTV ferner berechtigt, dem KUNDEN zum Ausgleich des mit dem Bezug solcher Leistungen verbundenen Aufwands neben den hierfür aufgewendeten Kosten jeweils eine so genannte „Handling-Fee“/ein sogenanntes „mark-up“ in Höhe von bis zu 15 % (fünfzehn Prozent) des Wertes der bezogenen Leistung zu berechnen.

7.3 Jede Auftragserweiterung auf Veranlassung des KUNDEN, insbesondere in Form der Änderung, Neuplanung, Umstrukturierung und Erweiterung eines bereits erteilten Auftrags, hat der Kunde RBTV grundsätzlich gesondert zu vergüten. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine von dem KUNDEN veranlasste Auftragserweiterung weder mit erheblichem Mehraufwand für RBTV noch mit einer Erweiterung des im Zuge der Durchführung des betreffenden Auftrags gegebenenfalls an den KUNDEN abzuliefernden Leistungsergebnisses verbunden ist. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall gilt als Auftragserweiterung auf Veranlassung des KUNDEN stets auch ein solcher erheblicher Mehraufwand, der RBTV bei der Erbringung der vereinbarten Leistung entsteht, der aber erkennbar nicht Teil desjenigen Aufwandes war, der in dem entsprechenden Angebot von RBTV veranschlagt worden ist, jedenfalls sofern RBTV den KUNDEN vor Erbringung solchen Mehraufwands hierauf hinweist und der KUNDE daraufhin die weitere Auftragsausführung verlangt.

7.4 Die pflichtgemäße Mitwirkung des KUNDEN bei der Auftragsdurchführung, insbesondere in Form von Anregungen, Vorgaben, Weisungen und Informationen sowie der Zurverfügungstellung von Informationen, Daten, Inhalten und Objekten, wirken sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Einzelfall nicht – auch nicht mittelbar, bspw. im Wege der Ver- bzw. Aufrechnung – vergütungsmindernd aus.

7.5 Sofern und soweit von RBTV nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.6 Die RBTV zustehende Vergütung ist grundsätzlich jeweils nach Abnahme des entsprechenden Leistungsergebnisses bzw. Erbringung der entsprechenden Leistung und diesbezüglicher Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. RBTV ist auch berechtigt, nach dieser Maßgabe vom KUNDEN Abschlagszahlungen in Abhängigkeit vom Stand der Leistungserbringung und / oder Vorauszahlungen i. H. v. bis zu 50 % der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung zu verlangen.

7.7 Der KUNDE kommt jeweils in Verzug, wenn und soweit ein geschuldeter und in Rechnung gestellter Vergütungsbetrag nicht innerhalb von zwei (2) Wochen seit ordentlicher Rechnungsstellung auf dem ihm mitgeteilten Konto von RBTV gutgeschrieben ist. Gerät der KUNDE länger als fünf (5) Werktage mit einer Zahlung in Verzug, ist RBTV berechtigt, eine etwaige weitere Auftragsdurchführung einzustellen und sämtliche Leistungen und Leistungsergebnisse zurückzubehalten, bis sämtliche fälligen Verbindlichkeiten des KUNDEN gegenüber RBTV einschließlich etwaiger infolge des Verzugs entstandener Verzugsschäden und -zinsen vollständig ausgeglichen wurden. RBTV in diesem Fall daneben oder darüber hinaus zustehende Rechte bleiben hiervon unberührt.

7.8 Der KUNDE kann gegen Forderungen von RBTV mit eigenen Forderungen grundsätzlich nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich bei den Forderungen des KUNDEN um Zahlungsansprüche handelt, die dem KUNDEN infolge einer von RBTV zu vertretenden Mangelhaftigkeit der von RBTV erbrachten Leistungen im Rahmen desselben Auftrags, aufgrund dessen RBTV Forderungen gegen den KUNDEN geltend macht, zustehen.

8. Haftung

8.1 RBTV haftet aus Vertrag und Delikt

a. für Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und für solche aus der

Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;

b. für Schäden aus der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut und vertrauen durfte (so genannte „wesentliche Vertragspflichten“); insoweit ist die Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden wird dabei regelmäßig die einfache Höhe des jeweiligen Auftragswerts angesehen. Darüber hinausgehende Haftungsansprüche sind insofern und insoweit ausgeschlossen, insbesondere haftet RBTV nicht darüber hinaus für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare sowie unmittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen von RBTV. RBTV haftet nicht für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen, wenn es sich bei diesem um den KUNDEN oder eine vom KUNDEN mit dieser Funktion eingesetzte Person handelt. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

8.2 Schadensersatzansprüche des KUNDEN wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (s. o. unter Ziffer 8.1, lit. b), verjähren kenntnisunabhängig innerhalb von fünf (5) Jahren ab ihrer Entstehung.

8.3 Da der KUNDE allein für die Sicherung der Informationen, Daten und Inhalte verantwortlich ist, die er RBTV zu Verfügung stellt, haftet RBTV nicht für deren Verlust.

8.4 Die Übernahme einer Garantie durch RBTV kann nur dann angenommen werden, wenn eine solche ausdrücklich von RBTV erklärt wurde. Vorbehaltlich einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelfall übernimmt RBTV ferner keine Verpflichtung zur Leistung pauschalierten Schadensersatzes oder zur Zahlung von Vertragsstrafen.

9. Nennung, Eigenwerbung, Belegexemplare

9.1 Sofern und soweit nicht abweichend vereinbart, technisch unmöglich oder dem KUNDEN bezüglich der konkreten Form der Nutzung des Leistungsergebnisses nicht zumutbar, ist RBTV im Zusammenhang mit jeder Veröffentlichung eines von ihr im Auftrag des KUNDEN erstellten Leistungsergebnisses an branchenüblicher Stelle und, soweit technisch möglich, jeweils in der von ihr vorgegebenen Bezeichnung und gegebenenfalls Gestaltungsform als Urheberin bzw. Schöpferin der betreffenden Leistung zu bezeichnen. Eine Verletzung des RBTV zustehenden Rechts auf Nennung berechtigt RBTV zum Schadensersatz in branchenüblicher Höhe.

9.2 RBTV ist berechtigt, zum Zwecke der Bewerbung des eigenen Unternehmens sowie der von RBTV angebotenen Leistungen in Werbemitteln und anderen Medien auf die zu dem KUNDEN bestehende Geschäftsbeziehung und in deren Rahmen durchgeführte Aufträge sowie auf die im Zuge dessen erbrachten Leistungen und hergestellten Leistungsergebnisse Bezug zu nehmen und zu diesem Zweck den Namen, die Marke, das Logo und sonstige vom KUNDEN zu seiner Kennzeichnung verwendete Zeichen in angemessenem und verhältnismäßigem Umfang zu verwenden. Zudem ist RBTV berechtigt, den KUNDEN in diesem Umfang als Referenz auf der Website von RBTV und in sonstigem Referenzmaterial anzuführen.

9.3 Von physisch vervielfältigten Medien, die von dem KUNDEN oder in seinem Auftrag unter Nutzung der Leistungsergebnisse von RBTV zum Zwecke der Abgabe an Dritte hergestellt wurden, sind RBTV jeweils mindestens drei (3) Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die RBTV auch im Rahmen von Eigenwerbung verwenden, verbreiten und öffentlich wiedergeben darf.

10. Vorzeitige Beendigung von Aufträgen

10.1 Kündigt der KUNDE einen Auftrag vor Abschluss seiner Ausführung, bleibt der Anspruch von RBTV auf die Vergütung, die auf die bis dahin bereits erbrachten Leistungen entfällt, hiervon unberührt. Darüber hinaus steht RBTV in diesen Fällen eine Ausfallentschädigung zu, die sich regelmäßig auf 15 % der Vergütung beläuft, die im Rahmen des betreffenden Auftrags auf die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen entfällt. Dem KUNDEN steht es frei, im Einzelfall nachzuweisen, dass RBTV infolge der vorzeitigen Auftragsbeendigung ein geringerer Ausfallschaden entstanden ist, ebenso, wie es RBTV freisteht, im Einzelfall einen höheren Ausfallschaden nachzuweisen.

10.2 Die Verpflichtung des KUNDEN, RBTV gemäß der im Einzelfall gegebenenfalls diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen und im Übrigen nach Maßgabe dieser AGB die Aufwendungen zu erstatten, die RBTV zum Zwecke der Durchführung des betreffenden Auftrags bereits getätigt hat, bleibt von einer vorzeitigen Auftragsbeendigung ebenso unberührt. Es wird klargestellt, dass Aufwendungen in diesem Sinne auch im Eingehen von Verbindlichkeiten bestehen können.

10.3 Der KUNDE wird mit Blick auf die vorstehenden Regelungen zu Ziffern 10.1 und 10.2 darauf hingewiesen, dass insbesondere im Rahmen von Vermarktungsaufträgen die Buchung von Schaltungen bzw. Platzierungen für den KUNDEN in Medienkanälen Dritter regelmäßig verbindlich mit erheblichem zeitlichem Vorlauf zu erfolgen hat, wobei die Stornierung einer Schaltung in einem laufenden Programm (insbesondere TV und vergleichbare Kanäle) in der Regel schon aus organisatorischen und / oder technischen Gründen aufseiten des Dritten ab einem bestimmten Zeitpunkt vor der gebuchten Schaltung nicht mehr möglich ist, sodass sämtliche von RBTV im Rahmen eines solchen Auftrags zu erbringenden Leistungen und zu tätigenden Aufwendungen in solchen Fällen in der Regel bereits deutlich vor den betreffenden Schaltungen vollständig erbracht werden und daher sodann vollständig zu vergüten bzw. erstatten sind. Im Rahmen von Aufträgen zum Eventmanagement berechtigt allein der Ausfall oder eine lediglich eingeschränkte Durchführbarkeit der jeweiligen Veranstaltung den KUNDEN noch nicht zu einer Minderung der Vergütung, die RBTV aufgrund des betreffenden Auftrags für die insoweit von RBTV zu erbringenden Leistungen zustehen, soweit der Ausfall oder die eingeschränkte Durchführbarkeit der Veranstaltung nach Maßgabe der im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen und den Regelungen dieser AGB nicht von RBTV zu vertreten ist.

10.4 Das Recht der Vertragspartner, sich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vorzeitig von einem Auftrag zu lösen, bleibt unberührt.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Erfüllungsort für die aus der Geschäftsbeziehung zwischen RBTV und dem KUNDEN entstehenden Pflichten und alleiniger Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen RBTV und dem KUNDEN entstehenden Streitigkeiten ist der Sitz von RBTV.

11.2 Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen RBTV und dem KUNDEN sowie etwaige im Zusammenhang mit diesen entstehenden Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.

Stand: Juli 2018